Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH (likra)

für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags 

Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote durch Dritte gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV zu Grunde.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH ein Angebot auf Teilnahme an der Erfüllungsübernahme abgibt und die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung angenommen hat.  

§2 Gegenstand des Vertrags 

Der E-Mobilist bestimmt die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH als Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV, womit die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH die von dem E-Mobilisten für Straßenfahrzeuge genutzten Strommengen für die Erfüllung der Quotenverpflichtung nutzen kann. Der E-Mobilist wird hierzu für das jeweilige Vertragsjahr der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH eine entsprechende Bestätigung übersenden. 

Voraussetzung für die Bestimmung eines Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV ist, dass der E-Mobilist Betreiber des Ladepunktes gem. § 2 der Ladesäulenverordnung für die durch ihn angegebenen E-Fahrzeuge ist und sofern erforderlich, die Nachweise nach § 4 (4) erbringt. 

§3 Entgelt für die Übertragung 

  1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Vertragsbestätigung erfasste E-Auto von der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH eine jährliche Prämie für die Übertragung seiner Rechte aus der Erfüllungsübernahme nach der vereinbarten Prämienoption. 
  2. Die Fälligkeit und Art der Prämie bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten in der Eingabemaske gewählten Prämienoption und der Vertragsbestätigung. Die Prämie wird erst fällig, solange und soweit der E-Mobilist seinen Verpflichtungen aus §§ 2, 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB nachgekommen ist und das Umweltbundesamt einen positiven Berechtigungsbescheid erlassen hat.  
  3. Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Prämienoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Prämienoptionen anzubieten.  
  4. Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH kann Prämienoptionen für Bestandskunden anbieten, die eine bestehende Vertragsbeziehung zwischen dem E-Mobilisten und der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH als Teilnahmebedingung voraussetzen. Wählt der E-Mobilist eine Prämienoption für Bestandskunden, ohne die Teilnahmebedingungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Berechtigungsbescheids durch das Umweltbundesamt zu erfüllen, behält sich die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH vor, eine alternative Prämienoption auszugeben, für die der E-Mobilist die Teilnahmebedingungen erfüllt.  

§4 Pflichten des E-Mobilisten 

  1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist. 
  2. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Vertragsbestätigung genannten E-Autos ist. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH wird der Kunde der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen. 
  3. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist. 
  4. Sofern das reine Batteriefahrzeug nicht auf den Ladepunktbetreiber zugelassen ist, wird der Ladepunktbetreiber Nachweise erbringen, dass er zur Nutzung der Strommengen, die zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurden, berechtigt ist.

§5 Exklusivität 

  1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle an der Erfüllung der Quotenverpflichtung teilzunehmen. 
  2. Teilt das Umweltbundesamt der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so wird die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH die Auszahlung der Prämie für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug verweigern. 

§6 Datenschutz 

Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH geschlossenen Vertrags verarbeitet die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Zur Vertragserfüllung setzt die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§7 Vertragslaufzeit 

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und läuft unbefristet. 
  2. Der E-Mobilist kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. Der E-Mobilist kann die Kündigungserklärung bis zur Wirkung der Kündigung in Textform widerrufen. 
  3. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres ordentlich zu kündigen. 
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 
  5. Jede Kündigung bedarf der Textform. 

§8 Auflösende Bedingung 

Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, falls das Umweltbundesamt die Erteilung des Berechtigungsbescheid ablehnt. 

§9 Schlussbestimmungen 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel. 
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
  3. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. 

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht diesen Vertrag zu widerrufen. 

Einzelheiten zu Ihrem Widerrufsrecht und den Folgen eines Widerrufs sowie ein Muster eines Widerrufsformulars finden Sie weiter unten. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH, Bismarckstraße 11, 96515 Sonneberg, Tel.: 03675/89270, Fax: 03675/892738, info@likra.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster eines Widerrufsformulars verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

Folgen des Widerrufs 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

Muster-Widerrufsformular 

  • An Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH, Bismarckstraße 11, 96515 Sonneberg 
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung 
  • Bestellt am / erhalten am  
  • Name des/der Verbraucher(s) 
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Datum 
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s)