Bitte beachten Sie nachfolgende Details, wenn Sie Ihr Haus an das Energieversorgungsnetz der likra anschließen möchten:

  • Die Errichtung eines Hausanschlusses setzt die Anmeldung durch einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Fachbetrieb des Elektrohandwerks voraus.
  • Unbedingt erforderlich ist ein Lageplan mit eingezeichnetem Gebäude sowie ein Grundriss des Kellergeschosses.
  • Denken Sie rechtzeitig daran, eine postalische Adresse beim zuständigen Amt einzuholen. Diese fügen Sie dem Antrag bitte bei!
  • Wichtig! Planen Sie bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten einen eigenen Hausanschlussraum ein (DIN 18012).
  • Nach der Antragstellung bei unserem Netzmeister "Bereich Strom" erhalten Sie ein schriftliches Angebot (Netzanschlussvertrag) über die Höhe des Baukostenzuschusses, der Hausanschlusskosten und eventueller Zusatzleistungen.
  • Schicken Sie dieses Angebot bitte unterschrieben an Ihren Ansprechpartner der likra zurück.
  • Danach lehnen Sie sich entspannt zurück - alle Aufgaben die jetzt erledigt werden müssen, überlassen Sie zur zeitnahen Durchführung einfach uns.

Hier erhalten Sie Einsicht in Bedingungen und Verordnungen für die Energieversorgung mit Strom in unserem Versorgungsnetz.

Weitere wichtige Dokumente für den Netzzugang, wie z. B. die Energiebezugsanmeldung, finden Sie im Downloadbereich.

Informationen zum §14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Mit der Digitalisierung der Niederspannung, der Energiewende und dem benötigten Netzausbau werden zukünftig steuerbare Verbrauchseinrichtungen eine immer wichtigere Rolle bekommen. Um diese Herausforderungen zu bewerkstelligen sind am 01.01.2024 die finalen Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 & BK8-22/010-A) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten.

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen werden, sind verpflichtet an den Regelungen der Festlegungen teilzunehmen. Für alle neuen Anlagen hat der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen, so dass im Falle von selten vorkommenden Netzengpässen im lokalen Niederspannungsnetz der Leistungsbezug temporär gedimmt werden kann. Der kurzfristige Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird sichergestellt. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie im Gegenzug von verschiedenen Möglichkeiten von reduzierten Netzentgelten.

Informationen hierzu erhalten Sie hier:

§14a EnWG