likra-Kunden profitieren im Dezember von der Soforthilfe Gas und Wärme
Sonneberg, den 24.11.2022. Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten. Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für Erdgas- und Wärmekunden vorgesehen. Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse (sogenannter „Dezemberabschlag“), informieren wir über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt.
Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben.
Wie die likra den Jahresverbrauch ermittelt, der Grundlage für die Strom- und Gaspreisbremse bzw. Wärmepreisbremse ist, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Wenn der Energielieferant nicht über diese Verbrauchsprognose verfügt, muss er ersatzweise ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.
Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.
So wird die likra die Dezemberentlastung umsetzen:
Gas-SLP-Kunden (private Haushalte und Gewerbetreibende)
Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem wir als Versorger
• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,
• auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichten.
• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, werden wir als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.
Wärmekunden
Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlung) eine finanzielle Kompensation bis zum 31. Dezember 2022 zu leisten.
Dabei können wir als Wärmeversorgungunternehmen wählen, zwischen
• dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden,
• einer Zahlung an den Kunden oder
• einer Kombination aus beiden Elementen.
Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.
Für die likra bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von 5.000 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.
Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem wird die likra ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen.